Grundsätzlich ist der Nachweis eines präferenziellen Ursprungs einer Ware freiwillig. Möchte ein Händler jedoch die ausgehandelten Vorzüge in Anspruch nehmen, muss es zum einen eine ausgehandelte Präferenz geben und es sich zum anderen um eine Ware mit dem Ursprung im Ausfuhrland handeln. Ist dieses gegeben, muss der Händler außerdem den präferenziellen Ursprung nachweisen. Genau das ist durch die Warenverkehrsbescheinigung möglich. Diese ist also dann erforderlich, wenn die Waren die bevorzugte Behandlung beim Zoll genießen sollen. Fehlt eine Warenverkehrsbescheinigung, muss der Händler die Ware normal verzollen.
Unter welche Voraussetzungen Waren unter die Regelungen eines präferenziellen Ursprungs fallen, ist im Artikel "Warenursprung und Präferenzen" ausführlich erläutert. Kurz zusammengefasst: Die zu handelnden Güter müssen aus dem exportierenden Land stammen oder dort im wesentlichen Umfang produziert sein. Ob die Waren unter eine entsprechende Regelung fallen, ist außerdem von dem zwischenstaatlichen Abkommen abhängig. Eine Waren- oder Warengruppenliste gibt darüber Aufschluss.
Darüber hinaus müssen folgende Punkte erfüllt sein:
Es gibt verschiedene Warenverkehrsbescheinigungen. Weit verbreitet ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Diese kommt für die meisten Handelsabkommen mit der EU zum Einsatz. Aber auch die Warenverkehrsbescheinigung A.TR für die Ausfuhr in die Türkei ist häufig genutzt. Darüber hinaus gibt es weitere, deren Inhalte und Erfordernisse jeweils vom Zielland abhängig sind.
EUR.1 ist das gängigste Dokument für den Export aus der EU in einen Staat, mit dem ein Präferenzabkommen besteht. Der Versender füllt diese Bescheinigung aus. Dabei muss er insbesondere die Warennummer in Form des sogenannten HS-Codes nennen sowie eine Präferenzkalkulation beigefügt werden. Außerdem sind Nachweise zum Ursprungsland der Ware vorzulegen. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gibt es unter anderem beim Zoll sowie bei den IHK.
Der Absender reicht das ausgefüllte Dokument bei der zuständigen Versandzollstelle ein. Die Behörde prüft die Papiere und kann zusätzliche Nachweise wie Lieferantenerklärungen oder Ursprungserklärungen anfordern. In der Praxis reicht jedoch häufig das korrekt ausgefertigte Dokument aus.
Der Präferenzraum Europa ist durch ein Abkommen mit den arabischen und afrikanischen Mittelmeerstaaten erweitert worden. Um in den Genuss einer Vorzugsbehandlung beim Zoll zu kommen, reicht jedoch ein EUR.1-Dokument nicht aus. Es ist entweder das Formular EUR-MED erforderlich oder eine erweiterte Ursprungserklärung des Exporteurs, der damit die Gewähr für das korrekte Ursprungsland der Ware übernimmt.
Dieses Dokument ist beim Handel mit Partnern in der Türkei wichtig. Die Handhabung entspricht im Wesentlichen der der EUR.1. Es gibt einen wichtigen Unterschied: Das Dokument ist beidseitig nur für ursprünglich importierte Ware erforderlich, die bereits mit einem Einfuhrzoll belegt sind. Allerdings sind Agrarprodukte sowie Güter aus dem Bereich Kohle und Stahl (EKS-Waren). Die A.TR befreit von den Zollgebühren.
Die entwickelten Industrieländer haben ein Abkommen unterzeichnet, das eine einseitig gewährte Zollvergünstigung für Entwicklungsgebiete beinhaltet. Zur Anwendung kommt es in zwei Stufen. Für Waren aus den sogenannten GSP-Ländern wie Indien und China gibt es eine Zollbefreiung von meistens 50 Prozent. Für Waren aus den sogenannten LDC-Ländern (wenig entwickelte Staaten) liegt die Einsparung bei bis zu 100 Prozent. Teilweise sind nicht alle Warengruppen von dem Abkommen erfasst. Zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen ist das Dokument Form.A erforderlich.
Die Warenverkehrsbescheinigung ist eine hervorragende Möglichkeit, die Zollgebühren zu vermeiden. Wer seine Güter so deklariert versendet, profitiert von den internationalen Handelsabkommen. Verpacken Sie Ihre Ware in stabilen und tragfähigen Kartonagen. Hier finden Sie unsere Karton-Angebote mit einem erstklassigen Preis-Leistungs-Verhältnis. Denn auch mit einer Warenverkehrsbescheinigung gilt: Nur sicher verpackt ist sicher verschickt.