Verpackungsverordnung: VerpackV, VO, VerpackG

Verpackungsverordnung: VerpackV, VO, VerpackG
Verpackungen bestimmen einen großen Teil der Warenwirtschaft. Umverpackungen, Transportverpackungen, Verkaufsverpackungen usw. sind Begriffe, die jeder Unternehmer kennt und die rechtlich klar definiert sind. In Deutschland ist für Lager, Transport und Verkauf von Waren im Wesentlichen eine Regelungen von besonderer Bedeutung:

Die Kohlregierung hatte die Verpackungsverordnung bereits 1991 auf den Weg gebracht. Inzwischen haben verschiedene Gesetzesnovellen die Verordnung immer weiter konkretisiert und ausgedehnt. Ab Januar 2019 geht die VerpackV in das VerpackG - das Verpackungsgesetz - über.

Achtung: Teilweise wird die deutsche Verpackungsverordnung fälschlicherweise auch mit VerpackVO abgekürzt. Diese Abkürzung bezeichnet jedoch eine österreichische Verordnung, die in Grundzügen der deutschen Regelung ähnelt. Die korrekte Abkürzung der deutschen Verpackungsverordnung lautet stets VerpackV, in der Branche nutzen einige Menschen auch das Kürzel "VO".

verpackungsverordnung-infografik

Ziele der Verpackungsverordnung

Die Verpackungsverordnung hat das Ziel, Verpackungen nach Möglichkeit zu vermeiden, diese zurückzunehmen und die Rohstoffe in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen. Der Gesetzgeber verpflichtet mit der VerpackV Handel und Verbraucher dazu, die Verpackungen zurückzunehmen und dem Recycling zu übergeben. Nach einer Gesetzesnovelle sind seit 2001 dazu drei Punkte entscheidend:

  • Der Hersteller muss Verpackungen zurücknehmen.
  • Verbraucher müssen Verpackungen an den Hersteller zurückgeben.
  • Verpackungen sind von der kommunalen Pflicht der Hausmüllüberlassung ausgenommen.

Das heißt konkret: Die Verpackungen sollen über den Verbraucher zurück zum Hersteller gelangen. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Verbraucher dieser Pflicht nicht in der gewünschten Menge nachkommen, hat er die Verpackungen von der Müllentsorgungspflicht über kommunale Systeme ausgenommen. Kunststoff, Glas, Papier und Pappe werden also in Sack, Tonne oder Container abgeholt oder über aufgestellte Sammelbehälter dem Recycling zugeführt. Zusätzlich gibt es Regelungen zur Rücknahme von Flaschen und ähnlichen Behältern mit und ohne Pfand.

Mit diesem Konzept soll die Verpackungsverordnung dazu beitragen, den Recycling-Anteil von Verpackungen deutlich zu erhöhen. Das ist nicht nur gesellschaftlich geboten, sondern durch Vorgaben der EU zwingend.

Der Grüne Punkt und Duales System Deutschland

Das Konzept der Rücknahme von Verpackungen nach VerpackV ist in Deutschland eng mit Der Grüne Punkt und mit Duales System Deutschland verbunden. Dieses kurz vor der Gesetzesverabschiedung eingeführte System ist das Bindeglied zwischen Wirtschaft und Verbraucher. Konkret organisiert das Duale System die Lizenzierung des Grünen Punkts für die Verpackungen und die Rückführung der Verpackungen in den Rohstoffkreislauf. Anfänglich hatte das Duale System ein Monopol, das inzwischen deutlich aufgeweicht ist. Außerdem besteht keine Pflicht mehr, den Grünen Punkt auf die Verpackung aufzudrucken.

Info: Die Kosten für die Abholung der Verpackungsmaterialien und Rohstoffe beim Verbraucher oder Handel ist nicht Bestandteil der örtlichen Müllgebühren. Die Wertstoffabholung ist kostenfrei und wird von den Verpackungsherstellern durch Beteiligung und Umlage an einem Recyclingsystem finanziert.

Verpackungsarten laut Verpackungsverordnung

Neben vielen Details wie zum Beispiel die Pfandregelungen ist für die Verpackungsindustrie sowie für Transportwirtschaft und Handel unter anderem die konkrete Definition von Verpackungsarten von Bedeutung. Denn diese hat einen maßgeblichen Einfluss darauf, wie Waren im Handel angeboten und zuvor verpackt werden. Es ist im Wesentlichen zwischen drei Verpackungsarten zu unterscheiden:

  • Verkaufsverpackungen
    Bei Verkaufsverpackungen handelt es sich um die direkte Verpackung zum Schutz der Ware. Beispiele sind ein Joghurtbecher, der Eierkarton usw. Verkaufsverpackungen landen im Normalfall beim Verbraucher.
  • Umverpackungen
    Nicht zwingend notwendige Verpackungen an der Ware sind als Umverpackung klassifiziert. Diese Verpackungen erfüllen meistens einen Zweck für den Handel wie zum Beispiel die bessere Stapelfähigkeit eines Produktes. Umverpackungen sind die Verpackungen, die der Verbraucher beim Handel lassen kann.
  • Transportverpackungen
    Unter den Begriff Transportverpackungen fallen alle Kartons und Behälter sowie Folien und Füllmaterialien, die bei Lagerung und Transport eine Ware anfallen. Das kann vom Karton über Verpackungschips bis zur Stretchfolie eine große Bandbreite von Verpackungsmaterial sein. Dieses fällt im Handel bzw. beim Empfänger einer Ware an.

Wichtig bei dieser Unterscheidung ist, dass die Kommunen die Verkaufs- und Umverpackungen in der Regel beim Verbraucher oder Händler über die Müllabfuhr oder Sammelbehälter abholen und dem Recycling zukommen lassen. Die Transportverpackungen kann der Empfänger jedoch an den Absender zurückgeben. Denn die VerpackV regelt nicht allein das Verhältnis zwischen Wirtschaft und Konsument, sondern für alle Beteiligten der Warenketten.

Was bedeutet das? Als Absender von Waren sind Unternehmen verpflichtet, Transportverpackungen zurückzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger ein Konsument oder ein Geschäftspartner ist. Hieraus ergibt sich neben dem offensichtlichen Nachteil durch die Handhabung und der Aufgabe zur Entsorgung auch ein Vorteil: Denn die energetische Entsorgung ist der stofflichen Entsorgung gleichgestellt. Das heißt: Es ist erlaubt, zurückgegebenes Verpackungsmaterial wie Bio-Chips, Holzwolle, Papier und Pappe als Brennmaterial bzw. zur Energieerzeugung zu nutzen.

Info: Geschäftspartner können über die Rücknahme von Transportverpackungen abweichende Vereinbarungen treffen.

Verpackungen müssen registriert und lizenziert sein

Seit der letzten Novelle der VerpackV gibt es eine Pflicht, Verpackungen zu registrieren und lizensieren. Dabei gilt folgende Regel: Wer eine befüllte Verpackung erstmals auf den Weg bringt, muss sich beim Dualen System oder einem vergleichbaren Dienstleister anmelden, also lizenzieren lassen. Außerdem müssen diese Dienstleister alle erstmals befüllt in den Warenkreislauf gebrachten Verpackungen beim Grünen Punkt registrieren lassen. Somit ist jede Verpackung in Deutschland im System erfasst, sobald sie ein Unternehmen erstmals nutzt. Das gilt analog für Füllmaterial.

Damit will der Gesetzgeber die Kosten für die Entsorgung und das Recycling auf den Hersteller und Lieferanten umlegen. Die Anmeldung bei einem Wiederverwertungssystem ist Pflicht. Zugleich besteht die Pflicht, ab einer Freigrenze eine Vollständigkeitserklärung (VE) abzugeben, in der alle Verpackungen aufgeführt sind. Diese Freigrenzen liegen Stand Januar 2018 bei:

  • Papier/Pappe: 50 Tonnen;
  • Glas: 80 Tonnen;
  • andere Materialien (z. B. Kunststoff): 30 Tonnen.

Eine Teilnahme an einem Rücknahmesystem ist unabhängig von der Menge Pflicht. Die Gebühren bei den Rücknahmesystemen sind jedoch in der Regel von der Menge abhängig.

Achtung: Nutzt ein Unternehmen Verpackungen mehrfach, ist keine erneute Lizenzierung erforderlich. Allerdings ist ein - ggf. aufwendiger - Nachweis zu erbringen, dass die Verpackung bereits im Rücknahmesystem gemeldet ist. Das gilt ebenfalls für Füllmaterial!

Hersteller sind von der Pflicht zur Lizenzierung und Registrierung ausgenommen. Die Verpackungsverordnung greift erst beim Befüllen der Verpackungen.

Das Verpackungsgesetz VerpackG ab Januar 2019

Der Gesetzgeber wird die Verpackungsverordnung nicht erneut novellieren. Allerdings geht diese ab Januar 2019 in das VerpackG - das Verpackungsgesetz über. Dieses enthält in weiten Teilen die gleichen Vorgaben wie die Verpackungsverordnung. Jedoch kommen zusätzliche Detailregelungen hinzu. Unter anderem fallen die bisherigen Freigrenzen in der Form weg und sowohl Umverpackungen als auch Versandverpackungen fallen zukünftig unter den Begriff Verkaufsverpackung. Hinzu kommen strengere Regeln bei der Meldung sowie erhöhte Recyclingvorgaben von Verpackungen. Bei Papier und Pappe sollen beispielsweise statt 70 zukünftig 85 Prozent der Rohstoffe recycelt werden.

Das Verpackungsgesetz wird für viele Unternehmen zu mehr Aufwand bei der Erfassung der Verpackungen führen. Grundlegende Änderungen zum Ansatz der Rücknahme und Wiederverwertung gibt es jedoch nicht.

Hinterlasse einen Kommentar