Verpackt & Geliefert: Dein Verpackungsblog

Einfuhrumsatzsteuer EUSt: Definition, Berechnung, Vorsteuer

Geschrieben von Admin | Oct 16, 2023 2:17:42 PM
Beim Import von Waren fallen Steuern und Gebühren an. Ein Posten ist die Einfuhrsteuer, korrekter: die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Diese ist für Importeure und private Kunden ein wesentlicher Kostenfaktor. Doch was genau ist die EUSt? Welche Waren sind betroffen? Gibt es Freigrenzen? Welche Berechnungsgrundlage hat sie?
 

Definition: Einfuhrumsatzsteuer

Wenn ein Importeur Waren nach Deutschland einführt, hat der Absender für diese in der Regel vorher keine Mehrwertsteuer bezahlt. Um diese steuerliche Lücke zu schließen, gibt es die Einfuhrumsatzsteuer. Diese entspricht als Verbrauchssteuer mit den Regelsätzen 7 und 19 Prozent weitgehend der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt). Allerdings weicht die Berechnungsgrundlage deutlich ab. Daher ergeben sich andere Summen, als im regulären Handel innerhalb des Bundesgebietes. Die Rechtsgrundlage für die EUSt ist das Umsatzsteuergesetz, darin insbesondere § 21.

Umsatzsteuer im internationalen Handel

Der Import von Waren unterliegt ebenso wie der Verbrauch und die Erbringung von Dienstleistungen der Umsatzsteuerpflicht. Da sowohl innerhalb der EU als auch zwischen Deutschland und Drittländern keine einheitlichen Umsatzsteuersätze gelten, ist der internationale Handel zunächst umsatzsteuerbefreit. Ausnahmen können Lieferungen an Privatkunden sein.

Da beim Import durch die fehlende Umsatzsteuer zum einen eine Preisungleichheit entsteht und zum anderen keine steuerliche Gleichbehandlung gegeben ist, unterliegt die Ware beim Grenzübertritt der Einfuhrumsatzsteuer. Das heißt: Die fehlende Umsatzsteuer wird bei Waren aus einem Drittland am Eingangszollamt - vereinfacht - wieder aufgeschlagen. Zuständig ist kein Finanzamt, sondern der Zoll.

Die entsprechende Abgabe heißt dabei jedoch nicht Umsatzsteuer, sondern Einfuhrumsatzsteuer. Durch die besondere Berechnungsgrundlage enthält diese sowohl die eigentliche steuerliche Abgabe als auch Zollgebühren.

Wann fällt die EUSt an?

Diese Einfuhrsteuer fällt für alle Waren an, die aus Drittländern stammen. Das heißt: Immer dann, wenn Waren in das inländische Zollgebiet aus einem Staat kommen, der nicht der EU angehört, berechnet der Zoll die Einfuhrumsatzsteuer. Ausgenommen sind bestimmte Warenarten, für die der Gesetzgeber besondere steuerliche Behandlungen bzw. Befreiungen vorgesehen hat. Dazu zählen unter anderem Briefmarken, Pfandbriefe, bestimmte Goldlieferungen, Devisen sowie Geschenke an Privatpersonen u. a.

Wichtig: Die Einfuhrumsatzsteuer ist unabhängig davon fällig, ob es sich beim Warenempfänger um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt!

Besonderheiten gelten außerdem für die Ziele im deutschen Zollgebiet. Denn zum einen zählen auch die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg durch besondere Vereinbarungen zollrechtlich zum deutschen Inland. Zum anderen gehören die Insel Helgoland und die Stadt Büsingen nicht dazu. Helgoland liegt außerhalb der Zollzuständigkeit. Büsingen ist ein Sonderfall, da das Stadtgebiet auf einer Seite vom Rhein und auf allen anderen von der Schweiz umgeben ist. Ebenfalls gehören nicht zum Inlandsgebiet deutsche Schiffe in internationalen Gewässern sowie deutsche Flugzeuge innerhalb des internationalen Luftraums und das Seegebiet zwischen Staatsgrenze und Strandlinie sowie weitere Freizonen.

Die Berechnungsgrundlage der EUSt

Anders als die Umsatzsteuer richtet sich die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer nicht allein nach dem Warenwert. Vielmehr ist nach § 11 UStG der Zollwert maßgeblich. Darin enthalten sind Zollgebühren, weitere Verbrauchssteuern sowie Porto- bzw. Transportkosten. Das heißt, folgende Positionen werden aufaddiert:

  • Warenwert,
  • Verbrauchssteuern wie zum Beispiel Tabaksteuer oder Mineralölsteuer,
  • Zollgebühren wie Einfuhrabgaben,
  • Beförderungskosten vom Eintritt in das EU-Gebiet bis zum Bestimmungsort (Adresse des Empfängers).

Auf die daraus resultierende Summe berechnet der Zoll bei der Wareneinfuhr die Einfuhrumsatzsteuer. Das Hinzuziehen der einzelnen Teile verteuert die Abgabe im Vergleich zur Umsatzsteuer. Das macht sich zum Beispiel bei Privatkäufen bemerkbar, bei dem Kunden scheinbar günstige Waren bei Händlern aus Drittländer kaufen. Durch die Abwicklung beim Zoll kann es so zu einem erheblichen Preisaufschlag kommen, den der Kunde als beim Empfang der Ware zu zahlen hat.

Freigrenzen

Der Gesetzgeber sieht eine Freigrenze vor, unterhalb derer der Zoll die EUSt nicht erhebt. Diese liegt bei 22 Euro Zollwert (nicht Warenwert!). Erst bei Warenlieferungen, deren Wert inklusive aller Abgaben und Kosten höher liegt, werden 7 bzw. 19 Prozent Steuern fällig. Der ermäßigte Satz gilt dabei für Bücher und Kunst. In fast allen anderen Fällen gilt der reguläre Satz von 19 Prozent. Bei Zweifelsfällen können Importeure eine verbindliche oder unverbindliche Auskunft beim Zoll einholen.

Darüber hinaus ist in § 15 EUStBV eine Bagatellgrenze festgelegt. Nach dieser kann der Zoll auf den Einzug der EUSt verzichten, wenn diese unterhalb von zehn Euro liegt, keine zusätzlichen Zollgebühren anfallen und der Betrag als Vorsteuer abziehbar ist.

Eine weitere Grenze liegt bei 150 Euro. Importe bis zu diesem Betrag sind zollfrei. Es fallen keine zusätzlichen Zollgebühren an, wohl aber ist bei einem Zollwert über 22 Euro die EUSt zu leisten.

Vorsteuerabzug

Unternehmen können die Einfuhrumsatzsteuer analog zur Umsatzsteuer mit der zu leistenden Vorsteuer verrechnen. Voraussetzung ist, dass dieses Unternehmen beim Eintritt der Ware in das Zollgebiet die Verfügungsgewalt über die Lieferung hat.